Kategorie:
Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2024
§ 10
Organisatorische und personelle Maßnahmen im Zusammenhang mit der Vorbereitung der Marktüberwachung können durch das Sozialministeriumservice bereits ab 1. Jänner 2024 durchgeführt werden. Insbesondere umfasst dies:
- 1. Aufnahme und Schulung des erforderlichen Personals;
- 2. Sachaufwendungen;
- 3. Beschaffung der notwendigen Räumlichkeiten;
- 4. Öffentlichkeitsarbeit.