§ 10 smsg

Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2024
§ 10
Organisatorische und personelle Maßnahmen im Zusammenhang mit der Vorbereitung der Marktüberwachung können durch das Sozialministeriumservice bereits ab 1. Jänner 2024 durchgeführt werden. Insbesondere umfasst dies:
1. Aufnahme und Schulung des erforderlichen Personals;
2. Sachaufwendungen;
3. Beschaffung der notwendigen Räumlichkeiten;
4. Öffentlichkeitsarbeit.
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