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Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2014
§ 1a Unmittelbare Bundesverwaltung
Soweit durch Bundesgesetz eine Zuständigkeit des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vorgesehen ist, können diese Angelegenheiten in unmittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden.