§ 17e sng

Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024

Kategorie:

5. Hauptstück Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen
Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024
In Kraft seit : 01.12.2021
§ 17e Verwaltungsübertretungen
(1) Wer
1. einer Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung personenbezogener Daten zuwiderhandelt,
2. einer Gefährderansprache zur Deradikalisierung nach § 8a oder einer Meldeverpflichtung nach § 8b nicht nachkommt oder
3. die amtliche Belehrung nach § 8a behindert oder stört,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 1 000 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 4 600 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen. § 86 SPG gilt.
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