§ 17e sng
Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024
Kategorie:
5. Hauptstück Straf-, Schluss- und ÜbergangsbestimmungenStand der Gesetzgebung: 19.09.2024
In Kraft seit : 01.12.2021
§ 17e Verwaltungsübertretungen
(1) Wer
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 1 000 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 4 600 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen. § 86 SPG gilt.