§ 2 spg

Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024

Kategorie:

2. Hauptstück Organisation der Sicherheitsverwaltung
Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024
In Kraft seit : 01.05.1993
§ 2 Besorgung der Sicherheitsverwaltung
(1) Die Sicherheitsverwaltung obliegt den Sicherheitsbehörden.
(2) Die Sicherheitsverwaltung besteht aus der Sicherheitspolizei, dem Paß- und dem Meldewesen, der Fremdenpolizei, der Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm, dem Waffen-, Munitions-, Schieß- und Sprengmittelwesen sowie aus dem Pressewesen und den Vereins- und Versammlungsangelegenheiten.
Filter