§ 20 spg

Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024

Kategorie:

2. Hauptstück Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit
Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024
In Kraft seit : 01.03.2016
§ 20 Aufgaben im Rahmen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit
Die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit umfaßt die Gefahrenabwehr, den vorbeugenden Schutz von Rechtsgütern, die Fahndung, die sicherheitspolizeiliche Beratung und die Streitschlichtung.
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