§ 27 spg

Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024

Kategorie:

3. Hauptstück
Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024
In Kraft seit : 01.05.1993
§ 27 Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung
(1) Den Sicherheitsbehörden obliegt die Aufrechterhaltung der Ordnung AN öffentlichen Orten. Hiebei haben sie auf das Interesse des Einzelnen, seine Grund- und Freiheitsrechte ungehindert auszuüben, besonders Bedacht zu nehmen.
(2) Öffentliche Orte sind solche, die von einem nicht von vornherein bestimmten Personenkreis betreten werden können.
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