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Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024
In Kraft seit : 01.05.1993
§ 30 Rechte des Betroffenen bei der Ausübung von Befugnissen
(1) Bei der Ausübung von Befugnissen im Rahmen der Sicherheitsverwaltung ist der Betroffene
- 1. auf sein Verlangen von Anlaß und Zweck des Einschreitens zu informieren;
- 2. auf sein Verlangen von den Dienstnummern der einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Kenntnis zu setzen;
- 3. berechtigt, eine Person seines Vertrauens beizuziehen;
- 4. berechtigt, für die Amtshandlung bedeutsame Tatsachen vorzubringen und deren Feststellung zu verlangen.