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Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024
In Kraft seit : 23.07.2024
§ 41 Besondere Durchsuchungsanordnung
(1) Ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, es werde
- 1. bei einer Großveranstaltung oder
- 2. bei Einrichtungen oder Anlagen, die für gefährliche Angriffe gegen Leben oder Gesundheit einer größeren Zahl von Menschen besonders anfällig sind,
(2) Verordnungen'>Verordnungen gemäß Abs. 1 sind auf eine Weise kundzumachen, die geeignet erscheint, einen möglichst weiten Kreis potentiell Betroffener zu erreichen, insbesondere durch Anschlag oder Verlautbarung in Medien; bei der Veranstaltungsstätte, Einrichtung oder Anlage sind sie jedenfalls ersichtlich zu machen. Verordnungen'>Verordnungen gemäß Abs. 1 Z 1 können auch mehrere, innerhalb von 48 Stunden stattfindende gleichartige Veranstaltungen erfassen.
(3) Verordnungen'>Verordnungen gemäß Abs. 1 haben Tag und Uhrzeit ihres Inkrafttretens sowie den genauen örtlichen Umfang zu bestimmen. Sie sind aufzuheben, sobald eine Gefährdung gemäß Abs. 1 nicht mehr zu befürchten ist, und treten mit Ende der Veranstaltung, jedenfalls aber eine Woche nach ihrem Wirksamwerden außer Kraft.
(4) Wurde für eine Veranstaltung, Einrichtung oder Anlage eine Verordnung gemäß Abs. 1 erlassen, so sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, die Kleidung und mitgeführte Behältnisse von Menschen, die Zutritt haben wollen, und deren Fahrzeuge vor dem Zutritt zu durchsuchen und sie im Falle der Weigerung vom Zutritt zur Veranstaltung, Einrichtung oder Anlage auszuschließen. Ein Anspruch auf Erstattung des Ticketpreises gegenüber dem Bund besteht nicht.