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Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024
In Kraft seit : 25.05.2018
§ 53b Zulässigkeit der Verarbeitung durch Fundbehörden
Die Fundbehörde ist ermächtigt, alle für die Ausfolgung des Fundes AN den Eigentümer oder rechtmäßigen Besitzer oder allenfalls AN den Finder maßgeblichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten.