§ 70 spg

Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024
In Kraft seit : 25.05.2018
§ 70 Spurenausscheidungsevidenz
Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, erkennungsdienstliche Daten, die von Organen der Sicherheitsbehörden gemäß § 65 Abs. 2 und § 67 Abs. 1 zweiter Satz ermittelt wurden, samt erkennungsdienstlichen Identitätsdaten (§ 65 Abs. 6) in einer Spurenausscheidungsevidenz zu verarbeiten, wenn diese durch ihre berufliche Tätigkeit regelmäßig Gelegenheit haben, im Zusammenhang mit der Klärung der Umstände einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten vorsätzlichen Handlung solche Spuren zu hinterlassen. Eine Verarbeitung dieser Daten zu anderen Zwecken als jenen der Ermittlung ist unzulässig.
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