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Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024
In Kraft seit : 01.07.2014
§ 49c Präventive Maßnahmen: „Meldeauflage, Belehrung, zwangsweise Vorführung und Anhaltung“
(1) Wenn ein Mensch im Zusammenhang mit einer nicht länger als zwei Jahre zurückliegenden Sportgroßveranstaltung
- 1. einen gefährlichen Angriff gegen Leben, Gesundheit oder Eigentum unter Anwendung von Gewalt, nach dem Verbotsgesetz oder § 283 StGB begangen oder im Ausland einen vergleichbaren Sachverhalt verwirklicht hat, oder
- 2. gegen ein Betretungsverbot nach § 49a Abs. 2 verstoßen hat,
(2) Bei der Meldeauflage sind jedenfalls Ort und Dauer der Sportgroßveranstaltung sowie der Wohnsitz des Betroffenen angemessen zu berücksichtigen.
(3) Der Bescheid ist zu eigenen Handen zuzustellen. Wer nicht durch Krankheit oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat der aufgetragenen Verpflichtung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung der Meldeauflage vorgeführt werden, wenn dies im Bescheid angedroht ist.
(4) Einer Beschwerde gegen einen Bescheid nach Abs. 1 kommt eine aufschiebende Wirkung'>aufschiebende Wirkung nicht zu.