§ 60 spg

Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024
In Kraft seit : 25.05.2018
§ 60 Verwaltungsstrafevidenz
(1) Die Landespolizeidirektionen haben für Zwecke der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und der öffentlichen Ordnung eine Evidenz der wegen Übertretungen nach den §§ 81 bis 84 verhängten Strafen zu führen und hiefür die ihnen gemäß Abs. 2 übermittelten personenbezogenen Daten zu verarbeiten.
(2) Bezirksverwaltungsbehörden und Landespolizeidirektionen, die ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Verdachtes einer Übertretung nach den §§ 81 bis 84 geführt haben, sind im Falle einer rechtskräftigen Bestrafung ermächtigt, folgende Daten zu verarbeiten und diese für eine Datenverarbeitung gemäß Abs. 1 zu übermitteln:
Namen, Geschlecht, frühere Namen, Geburtsdatum sowie Geburtsort und Wohnanschrift des Bestraften; Aktenzeichen, Übertretungsnorm, Strafart und Strafausmaß, entscheidende Behörde, Datum der Strafverfügung oder des Straferkenntnisses sowie Datum des Eintrittes der Rechtskraft.
(3) Personenbezogene Daten, die gemäß Abs. 1 verarbeitet werden, sind fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft zu löschen.
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