§ 91c spg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 23.07.2024
§ 91c Befassung des Rechtsschutzbeauftragten
(1) Die Sicherheitsbehörden sind verpflichtet, den Rechtsschutzbeauftragten von jeder Ermittlung personenbezogener Daten und deren technische Unterstützung (§ 54 Abs. 2a)durch verdeckte Ermittlung (§ 54 Abs. 3 und 3a), durch den verdeckten Einsatz von Bild- oder Tonaufzeichnungsgeräten (§ 54 Abs. 4), durch Verarbeiten von Daten, die andere mittels Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten er- und übermittelt haben (§ 53 Abs. 5 erster Satz) unter Angabe der für die Ermittlung wesentlichen Gründe in Kenntnis zu setzen. Darüber hinaus ist der Rechtsschutzbeauftragte über Auskunftsverlangen (§ 53 Abs. 3a Z 2 bis 4 und 3b), die Information Betroffener (§ 53 Abs. 3c), den Einsatz technischer Mittel zur Lokalisierung einer Endeinrichtung (§ 53 Abs. 3b) sowie den stationären Einsatz von bildverarbeitenden technischen Einrichtungen (§ 54 Abs. 4b) ehestmöglich zu informieren. Dem Rechtschutzbeauftragten obliegt die Prüfung der nach diesem Absatz erstatteten Meldungen.
(2) Sicherheitsbehörden, die die Überwachung öffentlicher Orte mit Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten im Sinne des § 54 Abs. 6 bis 7a oder die Führung einer Datenverarbeitung gemäß § 53a Abs. 2 und 6 beabsichtigen, haben unverzüglich den Bundesminister für Inneres zu verständigen. Dieser hat dem Rechtsschutzbeauftragten Gelegenheit zur Äußerung binnen drei Werktagen, wobei Samstage nicht als Werktage gelten, zu geben. Der tatsächliche Einsatz der Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte oder die Aufnahme der Datenverarbeitung darf erst nach Ablauf dieser Frist oder Vorliegen einer entsprechenden Äußerung des Rechtsschutzbeauftragten erfolgen.
(3) Sicherheitsbehörden, die die erstmalige Inbetriebnahme bildverarbeitender technischer Einrichtungen gemäß § 54 Abs. 4b beabsichtigen, haben unverzüglich den Bundesminister für Inneres zu verständigen. Dieser hat dem Rechtsschutzbeauftragten Gelegenheit zur Äußerung binnen zwei Wochen zu geben. Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß.
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