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7. Teil Entschädigung und KostenersatzpflichtStand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.09.2013
§ 92 Entschädigung
Der Bund haftet für Schäden,
- 1. die entstehen, weil eine Sicherheitsbehörde das Einschreiten aufgeschoben hat (§ 23), soweit die Schäden sonst verhindert hätten werden können;
- 2. die beim Gebrauch in Anspruch genommener Sachen im Rahmen der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht (§ 19) oder zur Abwehr eines gefährlichen Angriffes an diesen Sachen entstehen;
- 3. die entstehen, weil Urkunden, die über die Identität eines Menschen täuschen (§ 54a), im Rechtsverkehr verwendet werden.