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Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2020
§ 6 Berücksichtigung einer laufenden Pension oder eines laufenden Ruhe(Versorgungs)genusses im besonderen Erstattungsbetrag
Wird auf Grund der Versicherungs- oder Dienstzeiten des Versicherten bereits eine Pension aus der österreichischen Pensionsversicherung oder ein Ruhe(Versorgungs)genuß gewährt, so ist bei der Übertragung des besonderen Erstattungsbetrages nach § 2 Abs. 1 der Gegenwert dieser Leistungen zuzüglich 3,9% jährlicher Zinsen für jeden vollendeten Kalendermonat nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Leistungen gewährt wurden, bis zur Antragstellung AN den Versicherungsträger oder Dienstgeber, der diese Leistungen gewährt, zurückzuzahlen oder mit dem besonderen Erstattungsbetrag zu verrechnen. Im Falle der Verrechnung eines Ruhe (Versorgungs)genusses ist der entsprechende Betrag von dem nach § 7 zuständigen Versicherungsträger AN den Dienstgeber, der den Ruhe (Versorgungs)genuß gewährt hat, im Falle einer Pension nach dem NVG 1972 oder NVG 2020 AN die Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates zu überweisen.
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