§ 7 svg

Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2020
§ 7 Zuständigkeit für den besonderen Erstattungsbetrag
Zuständig zur Feststellung und Leistung des besonderen Erstattungsbetrages nach § 2 Abs. 1 ist der nach § 308 Abs. 5 ASVG zuständige Versicherungsträger, wobei AN die Stelle des Stichtages der Tag, AN dem der Antrag auf den besonderen Erstattungsbetrag gestellt wird, tritt, wenn dieser Tag auf einen Monatsersten fällt, sonst der der Antragstellung folgende Monatserste. Hiebei gelten jene Zeiten eines österreichischen pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnisses, für die ein besonderer Überweisungsbetrag nach § 3 geleistet wird, sowie jene Zeiten der Vorsorge nach dem NVG 2020, für die ein besonderer Überweisungsbetrag nach § 4 geleistet wird, als in der Pensionsversicherung der Angestellten zurückgelegte Versicherungszeiten.
Filter