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Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2005
§ 8 Fälligkeit des besonderen Erstattungsbetrages
Der besondere Erstattungsbetrag nach § 2 Abs. 1 ist binnen sechs Monaten ab dem Tag fällig, AN dem die Mitteilung des Organs der Europäischen Gemeinschaften, dem der Versicherte angehört bzw. angehört hat, über den Zeitpunkt, in dem die Übertragung der Pensionsansprüche nach § 2 endgültig und unwiderruflich ist, bei dem nach § 7 zuständigen Versicherungsträger einlangt.
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