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Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024
In Kraft seit : 29.01.2021
§ 23 Zusammensetzung der Verwaltungskörper
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus zehn Versicherungsvertreter/inne/n.
(2) Die Hauptversammlung setzt sich zusammen aus
- 1. den Mitgliedern des Verwaltungsrates,
- 2. den Vorsitzenden der Landesstellenausschüsse,
- 3. drei Senior/inn/envertreter/inne/n, die vom Österreichischen Seniorenrat zu entsenden sind,
- 4. drei Behindertenvertreter/inne/n, von denen je einer/eine vom ÖZIV Bundesverband, vom Österreichischen Behindertenrat sowie vom Kriegsopfer- und Behindertenverband Österreich zu entsenden ist,
- 5. zehn weiteren Versicherungsvertreter/inne/n.