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Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2020
§ 11 Unterstützungsfonds
(1) Der Versicherungsträger kann einen Unterstützungsfonds anlegen.
(2) Dem Unterstützungsfonds können
- 1. für den Bereich der Krankenversicherung bis zu 3‰ der Erträge an Versicherungsbeiträgen nach dem GSVG sowie nach dem BSVG,
- 2. für den Bereich der Unfallversicherung
- a) bis zu 0,5‰ der Erträge an Versicherungsbeiträgen nach § 30 Abs. 1, 3 und 6 BSVG
- b) bis zu 0,5‰ der Erträge an Versicherungsbeiträgen nach § 74 Abs. 1 Z 1 ASVG
- 3. für den Bereich der Pensionsversicherung bis zu 1,25‰ der Erträge an Versicherungsbeiträgen nach § 27 Abs. 1 Z 2 GSVG zuzüglich des Bundesbeitrages nach § 34 Abs. 1 GSVG und nach § 24 BSVG zuzüglich des Bundesbeitrages nach § 31 Abs. 1 BSVG
(3) Überweisungen nach Abs. 2 dürfen nur insoweit erfolgen, dass die Mittel des Unterstützungsfonds am Ende des Geschäftsjahres
- 1. im Bereich der Krankenversicherung den Betrag von insgesamt 15‰ der in Abs. 2 Z 1 bezeichneten Erträge,
- 2. im Bereich der Unfallversicherung den Betrag von insgesamt 15‰ der in Abs. 2 Z 2 bezeichneten Erträge,
- 3. im Bereich der Pensionsversicherung den Betrag von insgesamt 2,5‰ der in Abs. 2 Z 3 bezeichneten Erträge nicht übersteigen.
(4) Die Mittel des Unterstützungsfonds können in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, insbesondere in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse der zu unterstützenden Person, für Unterstützungen nach Maßgabe der hiefür vom Verwaltungsrat zu erlassenden Richtlinien verwendet werden.