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ABSCHNITT II SchlussbestimmungenStand der Gesetzgebung: 19.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2020
§ 52 Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz betraut.