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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 15.11.2012
§ 14 Leistungsverpflichteter
(1) Leistungsverpflichteter im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer eine Zahlung aus öffentlichen Mitteln erhalten hat und verpflichtet ist, die erhaltenen Mittel zum Wohle
- 1. der Allgemeinheit,
- 2. eines bestimmten Kreises von Begünstigten oder
- 3. eines bestimmten einzelnen Begünstigten
(2) Zahlungen AN einen Leistungsverpflichteten sind insoweit wie Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c zu behandeln, als eine Verpflichtung zur Verwendung im Sinne des Abs. 1 Z 1 bis 3 besteht. Ein Leistungsverpflichteter hat für Zwecke dieses Bundesgesetzes die gleichen Rechte wie ein Leistungsempfänger.