§ 18 tdbg

Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024
In Kraft seit : 24.07.2019
§ 18 Auftragsverarbeiter
(1) Die Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung'>Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BRZ Gmbh'>Gmbh) ist für die Transparenzdatenbank und das Transparenzportal gesetzlicher Auftragsverarbeiter, wobei sie sich weiterer Auftragsverarbeiter bedienen kann.
(2) Die Entlohnung der BRZ Gmbh'>Gmbh für Auswertungen hat gemäß § 5 des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum Gmbh'>Gmbh (BRZ Gmbh'>Gmbh), BGBl. Nr. 757/1996, unter Berücksichtigung vorhandener Synergien zu erfolgen.
(3) Die BRZ Gmbh'>Gmbh kann die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zur Erfüllung eines Auswertungsauftrages als Sub-Auftragsverarbeiter beauftragen. Zu diesem Zweck können Daten von der BRZ Gmbh'>Gmbh AN die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ überlassen werden und von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ AN die BRZ Gmbh'>Gmbh. Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ ist verpflichtet, die überlassenen Daten entsprechend des Auswertungsauftrages mit Daten aus ihrem Verfügungsbereich anzureichern.
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