§ 26 tdbg

Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2024
§ 26 Zeitpunkt der Mitteilung
(1) Die leistende Stelle (§ 16) hat die Mitteilung (§ 23 Abs. 2) unverzüglich oder wenn dies unzumutbar ist, spätestens innerhalb von 14 Tagen
1. ab der Gewährung bzw. ab Eintreten eines nach Maßgabe des § 25 Abs. 1 Z 3a übrigen Bearbeitungsstandes bzw.
2. ab Aus- oder Rückzahlung der Geldleistung im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a und c bzw.
3. ab Abschluss eines Vertrages über eine Haftung, oder einer Gewährung eines zins- oder amortisationsbegünstigten Gelddarlehens im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. e bzw.
4. ab der Erstattung, Gutschrift, Rückzahlung oder sonstigen Verrechnung der ertragsteuerlichen Ersparnis im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b
an den Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.
(2) Wird eine Leistung für länger als ein Kalenderjahr gewährt, kann der mit dem Jahresbetrag angesetzte Wert der Leistung innerhalb eines Monats nach Ablauf des Kalenderjahres mitgeteilt werden, für das die Leistung gewährt worden ist.
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