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Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2024
§ 26 Zeitpunkt der Mitteilung
(1) Die leistende Stelle (§ 16) hat die Mitteilung (§ 23 Abs. 2) unverzüglich oder wenn dies unzumutbar ist, spätestens innerhalb von 14 Tagen
- 1. ab der Gewährung bzw. ab Eintreten eines nach Maßgabe des § 25 Abs. 1 Z 3a übrigen Bearbeitungsstandes bzw.
- 2. ab Aus- oder Rückzahlung der Geldleistung im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a und c bzw.
- 3. ab Abschluss eines Vertrages über eine Haftung, oder einer Gewährung eines zins- oder amortisationsbegünstigten Gelddarlehens im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. e bzw.
- 4. ab der Erstattung, Gutschrift, Rückzahlung oder sonstigen Verrechnung der ertragsteuerlichen Ersparnis im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b