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Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024
In Kraft seit : 28.08.2024
§ 28 Sicherstellung der Mitteilung
Die obersten Organe der Vollziehung haben im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit im Aufsichtsweg sicher zu stellen, dass die leistenden Stellen sämtliche Mitteilungen ordnungsgemäß übermitteln.