§ 3 tdbg

Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024

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2. Abschnitt Inhalt des Transparenzportals
Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024
In Kraft seit : 15.11.2012
§ 3 Öffentliche Mittel
Öffentliche Mittel im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Mittel, die
1. von einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, ausgenommen gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften und gesetzliche berufliche Interessenvertretungen,
2. von der Europäischen Union oder einer ihrer Einrichtungen oder
3. von einer internationalen Organisation oder einer ihrer Einrichtungen
stammen. Als öffentliche Mittel gelten auch Mittel, die eine juristische Person des privaten Rechts, eine Personenvereinigung, eine Anstalt, eine öffentlich- oder privatrechtliche Stiftung, ein öffentlich- oder privatrechtlicher Fonds oder ein anderes Zweckvermögen für die Abwicklung einer Leistung verwendet, insoweit diese Mittel zur Finanzierung einer Leistung von einer im ersten Satz genannten Einrichtung zur Verfügung gestellt werden, aus Pflichtbeiträgen stammen oder sonst kraft Gesetzes erhoben werden.
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