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2. Abschnitt Inhalt des TransparenzportalsStand der Gesetzgebung: 21.09.2024
In Kraft seit : 15.11.2012
§ 3 Öffentliche Mittel
Öffentliche Mittel im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Mittel, die
- 1. von einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, ausgenommen gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften und gesetzliche berufliche Interessenvertretungen,
- 2. von der Europäischen Union oder einer ihrer Einrichtungen oder
- 3. von einer internationalen Organisation oder einer ihrer Einrichtungen