§ 33 tdbg

Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024
In Kraft seit : 15.11.2012
§ 33 Auszug aus der Transparenzportalabfrage
Zur Erfüllung des Nachweiszwecks kann der Leistungsempfänger (§ 13) mithilfe des Transparenzportals einen Auszug von allen von § 32 Abs. 1 bis 3 umfassten Daten oder von einer oder mehreren Leistungsart(en), die in der Transparenzportalabfrage enthalten sind, elektronisch erstellen. Der Auszug ist mit einer elektronischen Amtssignatur im Sinne des § 19 E-GovG zu versehen.
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