§ 4 tdbg

Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024
In Kraft seit : 28.08.2024
§ 4 Leistungen
(1) Eine Leistung im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn
1. sie zu einer der folgenden Leistungsarten gehört:
a) Sozialversicherungsleistungen, Ruhe- und Versorgungsbezüge;
b) Ertragsteuerliche Ersparnisse;
c) Förderungen;
e) Ersparnisse aus begünstigten Haftungsentgelten und verbilligten Fremdkapitalzinsen oder
f) Sachleistungen,
wobei die Zuordnung einer Leistung zu einer Leistungsart in der Reihenfolge der Aufzählung zu erfolgen hat, und
2. für deren Finanzierung öffentliche Mittel gemäß § 3 verwendet werden.
(2) Liegt eine Leistung gemäß Abs. 1 mit Ausnahme von Sachleistungen gemäß Abs. 1 Z 1 lit. f vor, so hat die leistungsdefinierende Stelle diese ehestmöglich als Leistungsangebot nach den Vorgaben des Bundesministeriums für Finanzen zu erfassen und das Leistungsangebot laufend aktuell zu halten. Sachleistungen gemäß Abs. 1 Z 1 lit. f können von den leistungsdefinierenden Stellen als Leistungsangebot erfasst werden. Unter Leistungen im Sinne des Abs. 1 Z 1 lit. a und c sind ausschließlich Geldleistungen zu erfassen.
Filter