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Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024
In Kraft seit : 28.08.2024
§ 4 Leistungen
(1) Eine Leistung im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn
- 1. sie zu einer der folgenden Leistungsarten gehört:
- a) Sozialversicherungsleistungen, Ruhe- und Versorgungsbezüge;
- b) Ertragsteuerliche Ersparnisse;
- c) Förderungen;
- e) Ersparnisse aus begünstigten Haftungsentgelten und verbilligten Fremdkapitalzinsen oder
- f) Sachleistungen,
- 2. für deren Finanzierung öffentliche Mittel gemäß § 3 verwendet werden.
(2) Liegt eine Leistung gemäß Abs. 1 mit Ausnahme von Sachleistungen gemäß Abs. 1 Z 1 lit. f vor, so hat die leistungsdefinierende Stelle diese ehestmöglich als Leistungsangebot nach den Vorgaben des Bundesministeriums für Finanzen zu erfassen und das Leistungsangebot laufend aktuell zu halten. Sachleistungen gemäß Abs. 1 Z 1 lit. f können von den leistungsdefinierenden Stellen als Leistungsangebot erfasst werden. Unter Leistungen im Sinne des Abs. 1 Z 1 lit. a und c sind ausschließlich Geldleistungen zu erfassen.