§ 4a tdbg

Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024
In Kraft seit : 28.08.2024
§ 4a Bundes-, Landes- und Gemeindeleistungen
(1) Leistungen nach § 4 Abs. 1 sind Bundesleistungen, wenn das Leistungsangebot
1. auf einem Bundesgesetz, einer Verordnung eines Bundesorganes oder einem Beschluss einer mit Bundesgesetz eingerichteten Einrichtung beruht oder
2. auf einer privatrechtlichen oder einer unionsrechtlichen Rechtsgrundlage beruht und vom Bund oder von einem vom Bund betrauten Rechtsträger gewährt wird.
(2) Leistungen nach § 4 Abs. 1 sind Landesleistungen, wenn das Leistungsangebot
1. auf einem Landesgesetz, einer Verordnung eines Landesorganes oder einem Beschluss einer mit Landesgesetz eingerichteten Einrichtung beruht, oder
2. auf einer privatrechtlichen oder einer unionsrechtlichen Rechtsgrundlage beruht und von einem Land oder von einem von einem Land betrauten Rechtsträger gewährt wird.
(3) Leistungen nach § 4 Abs. 1 sind Gemeindeleistungen, wenn diese von Gemeinden zu einem im eigenen Wirkungsbereich erstellten Leistungsangebot ausbezahlt und AN die Transparenzdatenbank mitgeteilt werden.
(4) Werden Leistungen nach Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 Z 2 von einem vom Bund oder einem Land betrauten Rechtsträger gewährt, sind diese nur dann als Leistungsangebot zu erfassen und Mitteilungen darauf zu melden, wenn der Rechtsträger, der diese Leistungen gewährt, der Kontrolle des Rechnungshofes gemäß § 11, § 12, § 13, § 15, § 16, § 17 oder § 18 des Rechnungshofgesetzes 1948 (RHG), BGBl. Nr. 144/1948 unterliegt.
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