§ 10 tkg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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3. Abschnitt Frequenzen
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.11.2021
§ 10 Verwaltung der Funkfrequenzen; Grundsätze
(1) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat die Funkfrequenzen für Kommunikationsnetze und -dienste in Österreich im Einklang mit den Zielen dieses Bundesgesetzes zu verwalten. Dabei hat sie zu berücksichtigen, dass die Funkfrequenzen ein öffentliches Gut von hohem gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Wert sind.
(2) Die Zuteilung von Funkfrequenzen, die Erteilung von Bewilligungen für die Errichtung und den Betrieb von Funkanlagen (Betriebsbewilligung) und die Erteilung genereller Bewilligungen (§ 28 Abs. 10) durch die zuständigen Behörden haben auf objektiven, transparenten, wettbewerbsfördernden, nichtdiskriminierenden und angemessenen Kriterien zu beruhen. Dabei sind die einschlägigen internationalen Übereinkünfte und sonstige im Rahmen der ITU geschlossenen Übereinkünfte zur Regulierung der Funkfrequenzen einzuhalten.
(3) Im Rahmen der Frequenzverwaltung ist die Harmonisierung der Nutzung der Funkfrequenzen in der Europäischen Union für Kommunikationsnetze und –dienste zu fördern, um deren effektiven und effizienten Einsatz zu gewährleisten und um Vorteile für die Verbraucher, wie etwa Wettbewerb, größenbedingte Kostenvorteile und Interoperabilität der Dienste und Netze, zu erzielen. Dabei ist unter anderem
1. die Versorgung des Bundesgebietes und der Bevölkerung mit hochwertigen und leistungsfähigen drahtlosen Breitbanddiensten sowie die Versorgung entlang wichtiger nationaler und europäischer Verkehrswege einschließlich des transeuropäischen Verkehrsnetzes gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 661/2010/EU, ABl. 2013 L 348/1, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/274, ABl. Nr. L 43 vom 14.02.2019 S. 1, voranzutreiben;
2. die rasche Entwicklung neuer drahtloser Kommunikationstechnologien und Anwendungen in der Union zu erleichtern, gegebenenfalls auch durch ein sektorübergreifendes Konzept;
3. im Interesse langfristiger Investitionen für Vorhersehbarkeit und Einheitlichkeit bei der Erteilung, Verlängerung, Änderung und Beschränkung sowie dem Widerruf von Zuteilungen für Funkfrequenzen zu sorgen;
4. die Vermeidung grenzüberschreitender oder nationaler funktechnischer Störungen zu gewährleisten und zu diesem Zweck geeignete Präventions- und Abhilfemaßnahmen zu ergreifen;
5. die gemeinsame Nutzung von Funkfrequenzen durch gleichartige oder unterschiedliche Funkfrequenznutzungen im Einklang mit dem Wettbewerbsrecht auch im Rahmen von Regulierungskonzepten, wie dem lizenzierten gemeinsamen Zugang, der die gemeinsame Nutzung eines Funkfrequenzbands erleichtern soll und einer verbindlichen Vereinbarung aller Beteiligten unterliegt sowie mit den in ihren Nutzungsrechten von Frequenzen festgelegten Bestimmungen über die gemeinsame Nutzung im Einklang steht, zu fördern, um allen Nutzern eine vorhersehbare und verlässliche Regelung für die gemeinsame Nutzung zu garantieren;
6. das am besten geeignete und mit dem geringstmöglichen Aufwand verbundene Genehmigungssystem anzuwenden, damit die Funkfrequenzen gemeinsam so flexibel und effizient wie möglich genutzt werden;
7. die Anwendung von Regeln für die Erteilung, die Übertragung, die Verlängerung, die Änderung und den Widerruf von Zuteilungen für Funkfrequenzen, welche klar und transparent festgelegt werden, sicherzustellen, um die Rechtssicherheit, Einheitlichkeit und Vorhersehbarkeit der Regulierung zu gewährleisten, und
8. darauf hinzuarbeiten, dass die Zuteilung und Nutzung von Funkfrequenzen in der Europäischen Union auf einheitliche und vorhersehbare Weise im Hinblick auf den Schutz der Bevölkerung vor Gesundheitsschäden durch elektromagnetische Felder erfolgt, wobei der Empfehlung 1999/519/EG zur Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern (0 Hz – 300 GHz), ABl. 1999 L 199/59, Rechnung zu tragen ist.
(4) Die Aufgaben gemäß Abs. 1 sind, soweit es sich um Frequenzen handelt, die im Frequenznutzungsplan und im Frequenzzuteilungsplan für Rundfunk im Sinne des BVGRundfunk, BGBl. Nr. 396/1974, vorgesehen sind, von der KommAustria wahrzunehmen, sofern eine Nutzung für Rundfunk vorliegt. Dies gilt nicht für die Wahrnehmung von Aufgaben nach dem 15. Abschnitt.
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