§ 111 tkg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

10. Abschnitt Adressierung und Notrufe
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.11.2021
§ 111 Ziele
Ziel dieses Abschnittes ist die effiziente Strukturierung und Verwaltung der Gesamtheit aller Kommunikationsparameter, um den Anforderungen von Endnutzern, Anbietern und Betreibern in offener, objektiver, transparenter, verhältnismäßiger und nichtdiskriminierender Weise zu entsprechen.
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