§ 113 tkg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.11.2021
§ 113 Planänderungen
(1) Die Regulierungsbehörde hat
1. zur Sicherheit des öffentlichen Kommunikationsverkehrs,
2. im Interesse der Öffentlichkeit und Gesamtheit der Nutzer,
3. zur Anpassung an Markterfordernisse,
4. aus technischen oder betrieblichen Belangen,
5. zur Anpassung an auf Grund internationaler Gegebenheiten geänderter Nutzungen oder Empfehlungen, sowie
6. zur Sicherstellung der effizienten Nutzung von Kommunikationsparametern dem Stand der Technik entsprechend Änderungen vorzunehmen.
Die betroffenen Zuteilungsinhaber sind von der Regulierungsbehörde zu informieren.
(2) Planänderungen sind nur in objektiv gerechtfertigten Fällen und unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zulässig. Dabei sind die Auswirkungen auf die Betroffenen, insbesondere die entstehenden direkten und indirekten Umstellungskosten, zu berücksichtigen. Sollten durch Planänderungen bestehende Zuteilungen betroffen sein oder widerrufen werden, so ist unter möglichster Schonung der wirtschaftlichen und betrieblichen Interessen des Zuteilungsinhabers vorzugehen.
(3) Zuteilungsinhaber bestehender Zuteilungen haben den im Plan vorgesehenen Änderungen in angemessener Frist auf ihre Kosten nachzukommen. Eine derartige Verfügung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung. Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz bleiben davon unberührt.
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