§ 117 tkg

Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024
In Kraft seit : 01.11.2021
§ 117 Erlöschen der Zuteilung
(1) Die Zuteilung erlischt durch
1. Ablauf der Zeit, für die sie erteilt wurde;
2. Verzicht des Zuteilungsinhabers;
3. Widerruf;
4. Tod oder Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Zuteilungsinhabers, nicht jedoch in Fällen gesellschaftsrechtlicher Gesamtrechtsnachfolge.
(2) Der Widerruf ist durch die Regulierungsbehörde auszusprechen, wenn
1. eine der Voraussetzungen für die Zuteilung nicht mehr gegeben ist;
2. dies auf Grund von internationalen Vorgaben notwendig ist;
3. der Inhaber des Nutzungsrechts gegen eine Bestimmung dieses Abschnittes, gegen eine auf Grund von §§ 112, 114 Abs. 7 oder § 131 erlassene Verordnung oder gegen die auf Grund der Zuteilung zu erfüllenden Nebenbestimmungen grob oder wiederholt verstoßen hat.
(3) Im Verfahren gemäß Abs. 2 Z 3 ist § 184 sinngemäß anzuwenden. Der Widerruf begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.
(4) Die Verzichtserklärung hat schriftlich bei der Regulierungsbehörde zu erfolgen.
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