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Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024
In Kraft seit : 01.11.2021
§ 117 Erlöschen der Zuteilung
(1) Die Zuteilung erlischt durch
- 1. Ablauf der Zeit, für die sie erteilt wurde;
- 2. Verzicht des Zuteilungsinhabers;
- 3. Widerruf;
- 4. Tod oder Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Zuteilungsinhabers, nicht jedoch in Fällen gesellschaftsrechtlicher Gesamtrechtsnachfolge.
(2) Der Widerruf ist durch die Regulierungsbehörde auszusprechen, wenn
- 1. eine der Voraussetzungen für die Zuteilung nicht mehr gegeben ist;
- 2. dies auf Grund von internationalen Vorgaben notwendig ist;
- 3. der Inhaber des Nutzungsrechts gegen eine Bestimmung dieses Abschnittes, gegen eine auf Grund von §§ 112, 114 Abs. 7 oder § 131 erlassene Verordnung oder gegen die auf Grund der Zuteilung zu erfüllenden Nebenbestimmungen grob oder wiederholt verstoßen hat.
(3) Im Verfahren gemäß Abs. 2 Z 3 ist § 184 sinngemäß anzuwenden. Der Widerruf begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.
(4) Die Verzichtserklärung hat schriftlich bei der Regulierungsbehörde zu erfolgen.