§ 13 tkg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.11.2021
§ 13 Frequenzzuteilung
(1) Die Frequenzzuteilung hat nach Maßgabe des Frequenznutzungsplans beruhend auf objektiven, transparenten, nichtdiskriminierenden und angemessenen Kriterien auf der Grundlage transparenter und objektiver Verfahren sowie technologie- und diensteneutral durch Bescheid zu erfolgen.
(2) Abweichend von Abs. 1 können jedoch unter folgenden Voraussetzungen verhältnismäßige und nichtdiskriminierende Beschränkungen im Hinblick auf die Technologieneutralität verfügt werden:
1. zur Vermeidung funktechnischer Störungen,
2. zum Schutz der Bevölkerung vor Gesundheitsschäden durch elektromagnetische Felder unter weitest möglicher Berücksichtigung der Empfehlung 1999/519/EG,
3. zur Gewährleistung der technischen Dienstequalität,
4. zur Gewährleistung der größtmöglichen gemeinsamen Nutzung der Funkfrequenzen,
5. zur Wahrung der effizienten Nutzung von Funkfrequenzen oder
6. zur Gewährleistung eines Zieles von allgemeinem Interesse nach Abs. 3.
(3) Eine Einschränkung der Diensteneutralität ist – ebenfalls unter der Voraussetzung der Verhältnismäßigkeit und Nichtdiskriminierung – unter anderem zulässig:
1. zum Schutz des menschlichen Lebens,
2. zur Vermeidung einer ineffizienten Nutzung der Funkfrequenzen,
3. zur Stärkung des sozialen, regionalen oder territorialen Zusammenhalts oder
4. hinsichtlich Frequenzen, die im Frequenznutzungsplan für Rundfunk im Sinne des BVGRundfunk vorgesehen sind, zur Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt sowie des Medienpluralismus, beispielsweise durch die Erbringung von Hörfunk- und Fernsehdiensten.
(4) Werden Beschränkungen nach Abs. 2 und 3 verfügt, ist von der gemäß Abs. 7 zuständigen Behörde in regelmäßigen Abständen zu überprüfen, inwieweit die Voraussetzung weiterhin bestehen. Die Ergebnisse der Überprüfung sind zu veröffentlichen.
(5) Bei der Beurteilung des Schutzes des Lebens und der Gesundheit von Menschen sind der Stand der Wissenschaften, die internationalen Vorgaben sowie Gesetze und Verordnungen'>Verordnungen zum allgemeinen Schutz vor elektromagnetischen Feldern zu beachten.
(6) Frequenzen sind zur Nutzung individuell zuzuteilen, wenn sie
1. für die vorgesehene Nutzung im Frequenznutzungsplan ausgewiesen sind und sie nicht auf Grund einer Verordnung gemäß § 28 Abs. 10 genutzt werden können, und
2. im vorgesehenen Einsatzgebiet zur Verfügung stehen, und
3. die Verträglichkeit mit anderen Frequenznutzungen gegeben ist.
(7) Für die Frequenzzuteilung sowie zur Änderung und zum Widerruf von Frequenzzuteilungen ist zuständig:
1. die KommAustria für Frequenzen zur Veranstaltung von Rundfunk im Sinne des BVGRundfunk;
2. die Regulierungsbehörde
a) für Frequenzen, hinsichtlich derer im Frequenznutzungsplan eine Festlegung gemäß § 11 Abs. 3 getroffen wurde und hinsichtlich derer nicht durch eine Verordnung gemäß § 11 Abs. 7 eine alternative Nutzung zugelassen wurde, und
b) für Frequenzen, hinsichtlich derer die Zuteilung gemäß § 11 Abs. 4 zahlenmäßig beschränkt wurde;
3. die Fernmeldebehörde für alle sonstigen Frequenzen.
(8) Vor Zuteilung von Frequenzen, die im Frequenznutzungsplan auch für Rundfunk im Sinne des BVGRundfunk vorgesehen sind und nicht zur Veranstaltung von Rundfunk im Sinne des BVGRundfunk herangezogen werden sollen sowie vor Änderungen dieser Zuteilungen, ist die Zustimmung der KommAustria einzuholen. Vor Zuteilung von Frequenzen, die im Frequenznutzungsplan nicht für Rundfunk im Sinne des BVGRundfunk vorgesehen sind und zur Veranstaltung von Rundfunk im Sinne des BVGRundfunk herangezogen werden sollen sowie vor Änderungen dieser Zuteilungen, ist die Zustimmung der Fernmeldebehörde einzuholen.
(9) Die Zuteilung von Frequenzen gemäß Abs. 7 Z 1 und Z 2 hat innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen des vollständigen Antrags zu erfolgen. Falls die Regulierungsbehörde ein vergleichendes oder ein wettbewerbsorientiertes Auswahlverfahren durchzuführen hat, verlängert sich diese Frist um acht Monate. Die KommAustria verständigt die Fernmeldebehörde ehestmöglich von jeder erteilten Frequenzzuteilung und Betriebsbewilligung, wobei die Mitteilung darüber alle notwendigen Daten (insbesondere Standort, technische Daten, Antennendiagramme) zu enthalten hat.
(10) Die Zuteilung von Frequenzen gemäß Abs. 7 Z 2 hat in einem Verfahren gemäß § 15 zu erfolgen.
(11) In der Frequenzzuteilung sind die Art und der Umfang der Frequenznutzung festzulegen, soweit dies für die möglichst effiziente und störungsfreie Nutzung der Frequenzen und die Verträglichkeit mit anderen Frequenznutzungen erforderlich ist.
(12) Die Frequenzzuteilung lässt auf Grund anderer Rechtsvorschriften sowie internationaler Vereinbarungen bestehende Verpflichtungen zur Einhaltung gesetzlicher, technischer oder betrieblicher Anforderungen unberührt.
(13) Die Zuteilung von Frequenzen für den Betrieb von Funkanlagen, die öffentlichen Zwecken dienen, hat bevorzugt zu erfolgen, soweit dies zur Besorgung der Aufgaben des Antragstellers notwendig ist.
(14) Durch die Zuteilung der Frequenzen wird keine Gewähr für die Qualität der Funkverbindung übernommen.
(15) Alle Frequenzen dürfen nur befristet zugeteilt werden. Die Befristung hat sachlich und wirtschaftlich angemessen zu sein. Hinsichtlich der Zuteilung von individuellen Nutzungsrechten gemäß § 13 Abs. 6 ist § 18 anzuwenden.
(16) Frequenzzuteilungen können Nebenbestimmungen enthalten. Um insbesondere eine effektive und effiziente Frequenznutzung sicherzustellen oder die Versorgung zu verbessern, können insbesondere folgende Nebenbestimmungen vorgesehen werden:
1. gemeinsame Nutzung von passiven oder aktiven Infrastrukturen für die Funkfrequenznutzung oder von Funkfrequenzen;
2. kommerzielle Roamingzugangsvereinbarungen;
3. gemeinsamer Ausbau von Infrastrukturen für die Bereitstellung von auf Funkfrequenzen gestützten elektronischen Kommunikationsnetzen oder -diensten.
Die zuständigen Behörden haben dafür zu sorgen, dass Nebenbestimmungen in Frequenzzuteilungen die gemeinsame Frequenznutzung nicht behindern.
(17) Die Entscheidung über die Zuteilung von Frequenzen durch die Fernmeldebehörde gemäß Abs. 7 Z 3 ist nach Maßgabe des Frequenznutzungsplans im Rahmen der Bewilligungserteilung gemäß § 34 binnen sechs Wochen ab Einlangen des vollständigen Antrags zu treffen, es sei denn, dass auf Grund internationaler Vereinbarungen der Abschluss einer Frequenzkoordinierung abzuwarten ist.
(18) Die für die Zuteilung zuständige Behörde kann im Rahmen der Frequenzzuteilung auch die Möglichkeit einer Nutzung der betroffenen Frequenzen durch einen anderen als den Bescheidadressaten festlegen (Sekundärnutzung). Die dem Bescheidadressaten aus der Zuteilung von Frequenzen erwachsenen Rechte dürfen durch eine solche Sekundärnutzung nicht dauerhaft Beschränkt werden.
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