§ 142 tkg

Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024
In Kraft seit : 01.11.2021
§ 142 Dienstesperren
(1) Anbieter von Sprachkommunikationsdiensten und nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten haben, unbeschadet des Rechts, Sicherheitssperren zu setzen, ihren Endnutzern auf Antrag einmal jährlich die entgeltfreie Sperre von Diensten von Drittanbietern oder Internetzugangsdiensten bereit zu stellen, soweit diese verbrauchsabhängig verrechnet werden. Von der Sperre von nummerngebundenen Diensten von Drittanbietern sind alle für Dienste von Drittanbietern gewidmeten Nummernbereiche umfasst, soweit diese mit mehr als EUR 0,20 pro Minute oder Event verrechnet werden können. Dabei ist insbesondere auf die schutzwürdigen Interessen von Endnutzern, auf die technischen Möglichkeiten sowie darauf Bedacht zu nehmen, dass Endnutzer ihre Ausgaben Steuern können.
(2) Anbieter haben, unbeschadet abweichender gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen, das Recht, den Anschluss eines Endnutzers für Dienste von Drittanbietern dauerhaft und kostenfrei zu sperren, wenn der Endnutzer Entgelte für solche Dienste in zumindest zwei aufeinanderfolgenden Rechnungsperioden bestreitet.
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