§ 144 tkg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.11.2021
§ 144 Weiterleitung von E-Mails
Ein Endnutzer kann bei Beendigung eines Vertrages über einen Internetzugangsdienst, bei dem er eine EMail-Adresse mit der Firma oder einer Marke des Anbieters erhalten hat, vom Anbieter Verlangen, dass er entsprechende EMails in den der Vertragsbeendigung folgenden zwölf Monaten unentgeltlich weiter erhält. Die Regulierungsbehörde kann mit Verordnung technische Einzelheiten, wie der konkrete Prozess zur Weiterleitung abzulaufen hat, festlegen. Sie hat sich dabei auch am zumutbaren Aufwand für Endnutzer und Anbieter, die EMails zu erhalten, zu orientieren.
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