§ 149 tkg

Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024
In Kraft seit : 01.11.2021
§ 149 Rufzeichen
(1) Das zugewiesene Rufzeichen ist zu Beginn, vor Beendigung sowie wiederholt während des Funkverkehrs in der jeweils verwendeten Sendeart vollständig auszusenden.
(2) Beim Betrieb einer Klubfunkstelle ist das der Klubfunkstelle zugewiesene Rufzeichen zu verwenden. Mit Zustimmung des Stationsverantwortlichen darf die Klubfunkstelle auch mit dem dem Mitbenützer zugewiesenen Rufzeichen betrieben werden, jedoch nur im Berechtigungsumfang der Bewilligung, mit der es zugewiesen wurde.
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