§ 15 tkg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.11.2021
§ 15 Frequenzzuteilung durch die Regulierungsbehörde
(1) Die Zuteilung hat von der Regulierungsbehörde auf Antrag zu erfolgen. Ist die Zuteilung von Frequenzen nicht gemäß § 11 Abs. 4 oder § 14 Abs. 1 zahlenmäßig Beschränkt, hat die Zuteilung von Frequenzen gemäß § 13 Abs. 6 zu erfolgen. In allen anderen Fällen hat die Zuteilung in einem wettbewerbsorientierten Auswahlverfahren zu erfolgen. Stellt die Regulierungsbehörde jedoch fest, dass die zu berücksichtigenden Ziele und Aspekte des Abs. 2 und 3 besser durch ein vergleichendes Auswahlverfahren erreicht werden können, so hat sie ein solches Verfahren zu wählen. Die Regulierungsbehörde hat die Entscheidung über das Auswahlverfahren AN Hand der in Abs. 2 und 3 genannten Ziele und Kriterien durch Verordnung zu treffen.
(2) Ist die Zuteilung von Frequenzen gemäß § 11 Abs. 4 oder § 14 Abs. 1 zahlenmäßig Beschränkt, hat die Regulierungsbehörde diese Rechte nach einem Auswahlverfahren gemäß § 16, das offen, objektiv, transparent, nichtdiskriminierend und Verhältnismäßig zu sein hat, zu erteilen. Dabei hat die Regulierungsbehörde den Zielen und Anforderungen nach §§ 1 und 10 gebührend Rechnung zu tragen. Bei solchen Auswahlverfahren kann die Regulierungsbehörde die in § 13 Abs. 9 genannte Höchstfrist so lange wie nötig, höchstens jedoch um acht Monate verlängern, um für alle Beteiligten ein faires, angemessenes, offenes und transparentes Verfahren sicherzustellen. Diese Fristen lassen geltende internationale Vereinbarungen über die Nutzung von Funkfrequenzen und die Satellitenkoordinierung unberührt.
(3) Die Regulierungsbehörde hat bei der Entscheidung über das Vergabeverfahren auf folgende Aspekte Bedacht zu nehmen:
1. Förderung des Wettbewerbs
2. Verbesserung der Versorgung,
3. Gewährleistung der erforderlichen Dienstqualität,
4. Förderung der effizienten Nutzung von Funkfrequenzen, ua. durch Berücksichtigung der für die Nutzungsrechte geltenden Bedingungen und der Höhe der Entgelte,
5. Förderung von Innovation und Geschäftsentwicklung.
(4) Die Regulierungsbehörde hat die Entscheidung über das Auswahlverfahren einschließlich einer allfälligen Vorlaufphase für den Zugang zum Verfahren unter Berücksichtigung der Ziele der Frequenzverwaltung dieses Bundesgesetzes zu begründen und zu veröffentlichen. Dabei ist auch auf Erfüllung der Ziele der nationalen Märkte und des Binnenmarktes Bedacht zu nehmen. Sie hat ferner die Ergebnisse einer damit in Zusammenhang stehenden Beurteilung der Wettbewerbssituation sowie der technischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten des Marktes eindeutig darzulegen und die mögliche Anwendung und Wahl von Maßnahmen nach § 17 zu begründen und zu veröffentlichen.
(5) Die Regulierungsbehörde hat das gewählte Auswahlverfahren, die zugehörigen Bestimmungen und die Bedingungen, die mit den Nutzungsrechten verknüpft werden, zu veröffentlichen und die Frequenzzuteilung unter Bedachtnahme auf die Verfahrensregelungen nach § 16 auszuschreiben. Es ist auch ein mindestens zu entrichtendes Frequenznutzungsentgelt nach den Regeln des § 24 Abs. 2 festzulegen.
(6) Diese Bestimmung berührt nicht die Überlassung von Nutzungsrechten für Funkfrequenzen gemäß § 20.
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