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Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024
In Kraft seit : 01.11.2021
§ 150 Rufzeichenliste
(1) Die Fernmeldebehörden können in geeigneter Weise Rufzeichenlisten bekannt machen, aus denen die in Abs. 2 genannten Daten ersichtlich sind.
(2) In die Rufzeichenliste sind jeweils aufzunehmen:
- 1. Name und Vorname des Funkamateurs,
- 2. der in der Amateurfunkbewilligung als erstes angeführte Standort der Amateurfunkstelle,
- 3. das zugeteilte Rufzeichen und
- 4. die Bewilligungsklasse, für die die Amateurfunkbewilligung erteilt wurde.
(3) Die Eintragung der in Abs. 2 Z 1 und 2 angeführten personenbezogenen Daten bedarf der ausdrücklichen Einwilligung der betroffenen Person.
(4) Die in der Rufzeichenliste enthaltenen Daten dürfen nur für Zwecke des Amateurfunkdienstes verwendet werden. Jede andere Verwendung ist unzulässig.