§ 150 tkg

Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024
In Kraft seit : 01.11.2021
§ 150 Rufzeichenliste
(1) Die Fernmeldebehörden können in geeigneter Weise Rufzeichenlisten bekannt machen, aus denen die in Abs. 2 genannten Daten ersichtlich sind.
(2) In die Rufzeichenliste sind jeweils aufzunehmen:
1. Name und Vorname des Funkamateurs,
2. der in der Amateurfunkbewilligung als erstes angeführte Standort der Amateurfunkstelle,
3. das zugeteilte Rufzeichen und
4. die Bewilligungsklasse, für die die Amateurfunkbewilligung erteilt wurde.
(3) Die Eintragung der in Abs. 2 Z 1 und 2 angeführten personenbezogenen Daten bedarf der ausdrücklichen Einwilligung der betroffenen Person.
(4) Die in der Rufzeichenliste enthaltenen Daten dürfen nur für Zwecke des Amateurfunkdienstes verwendet werden. Jede andere Verwendung ist unzulässig.
Filter