Kategorie:
13. Abschnitt AmateurfunkprüfungszeugnisseStand der Gesetzgebung: 21.09.2024
In Kraft seit : 01.11.2021
§ 154 Voraussetzungen für die Ausstellung
(1) Ein Amateurfunkprüfungszeugnis ist auf Antrag auszustellen, wenn der Antragsteller fachlich befähigt ist.
(2) Die fachliche Befähigung ist durch die erfolgreiche Ablegung der Amateurfunkprüfung nachzuweisen.