§ 154 tkg

Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024

Kategorie:

13. Abschnitt Amateurfunkprüfungszeugnisse
Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024
In Kraft seit : 01.11.2021
§ 154 Voraussetzungen für die Ausstellung
(1) Ein Amateurfunkprüfungszeugnis ist auf Antrag auszustellen, wenn der Antragsteller fachlich befähigt ist.
(2) Die fachliche Befähigung ist durch die erfolgreiche Ablegung der Amateurfunkprüfung nachzuweisen.
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