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Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024
In Kraft seit : 01.11.2021
§ 155 Antrag auf Ausstellung
Der Antrag auf Ausstellung eines Amateurfunkprüfungszeugnisses ist beim Fernmeldebüro schriftlich einzubringen und hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
- 1. Name und Anschrift des Antragstellers,
- 2. die angestrebte Prüfungskategorie.