§ 157 tkg

Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024
In Kraft seit : 01.11.2021
§ 157 Gegenstände der Prüfung, Ergänzungsprüfung
(1) Die Amateurfunkprüfung umfasst folgende Gegenstände:
1. Betrieb und Technik,
2. Rechtliche Bestimmungen.
(2) Die schriftlichen Teile der Prüfung können auch automationsunterstützt oder als schriftlicher Mehrfachauswahltest durchgeführt werden.
(3) Durch Verordnung hat die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus entsprechend dem Umfang und dem Schwierigkeitsgrad der Amateurfunkprüfung verschiedene Prüfungskategorien sowie unter Berücksichtigung internationaler Vereinbarungen den Umfang der einzelnen Prüfungsgegenstände festzusetzen. Darin ist auch die Form der Abwicklung der Prüfung unter Berücksichtigung der Einfachheit und Effizienz festzulegen.
(4) Personen, die die Amateurfunkprüfung für eine andere als die höchste Prüfungskategorie abgelegt haben, können eine Ergänzungsprüfung zur Erlangung eines Zeugnisses einer höheren Prüfungskategorie ablegen.
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