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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.11.2021
§ 159 Anerkennung ausländischer Zeugnisse
Durch Verordnung kann die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus unter Bedachtnahme auf das Vorliegen von Gegenseitigkeit und die Gleichwertigkeit der Ausbildung im Ausland ausgestellte Zeugnisse anerkennen.