§ 170 tkg

Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024
In Kraft seit : 01.11.2021
§ 170 Datensicherheit bei der Übermittlung von betriebsnotwendigen Verkehrs- und Standortdaten zu Auskunftszwecken an gesetzlich berechtigte Behörden
(1) Die Übermittlung der Daten hat über eine zentrale Durchlaufstelle zu erfolgen, die die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus bei der Bundesrechenzentrum Gmbh'>Gmbh einzurichten hat.
(2) Die technische Spezifikation zur Durchlaufstelle hat einen verschlüsselten Übertragungsweg vorzusehen (Transportverschlüsselung).
(3) Zusätzlich ist eine Verschlüsselung der Inhalte sowohl der Anfrage als auch der Beantwortung von Absender zu Empfänger durch asymmetrische Verschlüsselungsverfahren vorzusehen (Inhaltsverschlüsselung). Asymmetrische Verschlüsselungsverfahren können als hybride Verfahren implementiert werden.
(4) Über die Durchlaufstelle werden die Beteiligten des Datenaustausches über eine fortgeschrittene Elektronische Signatur identifiziert und authentifiziert.
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