§ 172 tkg

Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024
In Kraft seit : 01.11.2021
§ 172 Einrichtung und Betrieb der Durchlaufstelle – Auftraggeber und Durchführung
(1) Die Einrichtung und der Betrieb der Durchlaufstelle sowie die Zertifikatsverwaltung und die Datensicherheit liegen in der Verantwortung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus.
(2) Die Einrichtung, die Zertifikatsverwaltung und der Betrieb der Durchlaufstelle erfolgen durch die Bundesrechenzentrum Gmbh'>Gmbh. Die Bundesrechenzentrum Gmbh'>Gmbh ist funktionell Auftragsverarbeiter jeweils für den Verantwortlichen, für dessen Anwendung Daten AN die Durchlaufstelle übergeben oder von der Durchlaufstelle übernommen werden.
(3) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann sich zur Auditierung der tatsächlichen Umsetzung der technischen Spezifikation durch die Bundesrechenzentrum Gmbh'>Gmbh eines Dienstleisters bedienen.
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