§ 173 tkg

Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024
In Kraft seit : 01.11.2021
§ 173 Nutzerverzeichnis
(1) Die im Nutzerverzeichnis gemäß § 137 Abs. 2 und 3 enthaltenen Daten dürfen vom Betreiber nur für Zwecke der Nutzung von nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten verarbeitet und ausgewertet werden. Jede andere Verarbeitung ist unzulässig. So dürfen die Daten insbesondere nicht dafür verarbeitet werden, um elektronische Profile im Sinne des Art. 4 Z 4 DSGVO von Nutzern zu erstellen oder diese Nutzer, ausgenommen zur Erstellung und Herausgabe von Nutzerverzeichnissen, nach Kategorien zu ordnen. Der Betreiber hat das Kopieren elektronischer Nutzerverzeichnisse nach dem Stand der Technik und der wirtschaftlichen Zumutbarkeit zu erschweren.
(2) Die Übermittlung der in einem Nutzerverzeichnis enthaltenen Daten AN den in § 126 Abs. 1 Z 4 genannten Personenkreis ist unter Berücksichtigung von § 137 Abs. 4 zulässig.
(3) Für gemäß Abs. 2 übermittelte Daten gilt die Verarbeitungsbeschränkung nach Abs. 1.
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