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Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024
In Kraft seit : 01.11.2021
§ 180 Sperre von Mehrwertdienstenummern
(1) Die Regulierungsbehörde hat bei begründeten Anhaltspunkten, dass die in der Verordnung nach § 131 Abs. 1 und Abs. 2 oder § 112 Abs. 2 Z 1 enthaltenen Vorschriften betreffend
- 1. die Entgeltinformationen unmittelbar vor der Dienstenutzung,
- 2. die Entgeltinformationen während der Dienstenutzung oder
- 3. die widmungsgemäße Nutzung einer Rufnummer
(2) Bescheide nach Abs. 1 sind auf der Website der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen. Die Regulierungsbehörde hat eine Übersicht der gesperrten Rufnummern zu führen.