§ 183 tkg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.11.2021
§ 183 Information durch die Regulierungsbehörde
(1) Die Regulierungsbehörde hat auf begründeten schriftlichen Antrag der Europäischen Kommission dieser diejenigen Informationen zu übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt. Dazu zählen auch Informationen zum allgemeinen Inhalt, zur Anzahl und Dauer der Rechtsmittelverfahren. Beziehen sich die AN Europäische Kommission'>Europäische Kommission'>Die Europäische Kommission'>Europäische Kommission zu übermittelnden Informationen auf von Betreibern und Anbietern bereitgestellte Daten, hat die Regulierungsbehörde diese von der Übermittlung der Informationen zu unterrichten.
(2) Auf begründeten schriftlichen Antrag von GEREK oder anderen Regulierungsbehörden sind diesen, die bereits zuvor einer anderen Behörde übermittelten Informationen zur Verfügung zu stellen, damit sie ihre Verpflichtungen aus dem Unionsrecht erfüllen können.
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