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16. Abschnitt StrafbestimmungenStand der Gesetzgebung: 21.09.2024
In Kraft seit : 01.11.2021
§ 187 Verletzung von Rechten der Benützer
(1) Eine im § 161 Abs. 2 bezeichnete Person, die
- 1. unbefugt über die Tatsache oder den Inhalt des Telekommunikationsverkehrs bestimmter Personen einem Unberufenen Mitteilung macht oder ihm Gelegenheit gibt, Tatsachen, auf die sich die Pflicht zur Geheimhaltung erstreckt, selbst wahrzunehmen,
- 2. eine Nachricht fälscht, unrichtig wiedergibt, verändert, unterdrückt, unrichtig vermittelt oder unbefugt dem Empfangsberechtigten vorenthält,