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17. Abschnitt Behörden und VerfahrensbestimmungenStand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.11.2021
§ 191 Fernmeldebehörden
Fernmeldebehörden sind die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus sowie das ihr unterstehende Fernmeldebüro.